Zusammenfassung: Regelung der Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts – für Eltern mit Kindern 67 Prozent. Das heißt, wer zehn Stunden in der Woche weniger arbeitet, bekommt vom Lohn für diese zehn Stunden 60 bzw. 67 Prozent Kurzarbeitergeld. Beiträge für die Sozialversicherungen erstattet die Bundesagentur für Arbeit vollständig. Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit 50 Prozent oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Vom 1. bis einschließlich 25. November wurde für 537.000 Personen konjunkturelle Kurzarbeit angezeigt – diese Zahl liegt deutlich über dem Niveau der Vormonate (Oktober: 148.000, September: 107.000). Der Negativrekord lag im April bei 8,02 Millionen Menschen.

Seit Jahresbeginn hat die Bundesagentur für Arbeit 20,5 Mrd. Euro für konjunkturelles Kurzarbeitergeld inklusive Erstattungen für Sozialversicherungsbeiträge ausgegeben. Zur Finanzierung der Kassendefizite nimmt sie Liquiditätshilfen des Bundes in Anspruch.